CRD VI: Die besondere Bedeutung der EWR-Mitgliedschaft Liechtensteins
Die neue europäische Bankenrichtlinie CRD VI verändert die Regeln für Banken aus Nicht-EWR-Staaten (sogenannte "Drittstaaten"), die Kunden in der EU betreuen. Die Europäische Union legt darin unter anderem neu fest, unter welchen Voraussetzungen Banken aus Drittstaaten bestimmte Bankgeschäfte mit Kunden in ihren Mitgliedstaaten betreiben dürfen. Für Kundinnen und Kunden sowie Interessenten der LLB in Deutschland ist dabei eine Besonderheit entscheidend: Liechtenstein gehört zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Die LLB agiert damit innerhalb des europäischen Binnenmarkts und kann ihre Kundinnen und Kunden in Deutschland weiterhin grenzüberschreitend betreuen.
Auf den ersten Blick scheint dies auch für die LLB relevant zu sein. Die Bank hat ihren Hauptsitz in Liechtenstein, das Fürstentum ist jedoch kein Mitglied der Europäischen Union. Entscheidend ist jedoch, dass Liechtenstein zum Europäischen Wirtschaftsraum und damit zum europäischen Binnenmarkt gehört.
Für unsere Kundinnen und Kunden in Deutschland zählt vor allem eines: Verlässlichkeit. Dank der besonderen Stellung Liechtensteins im europäischen Binnenmarkt können wir sie auch künftig wie gewohnt grenzüberschreitend betreuen – persönlich, partnerschaftlich und mit der gewohnten Kontinuität."
Die neuen CRD-VI-Regelungen für Drittstaatenbanken richten sich nicht gegen EWR-Banken wie die LLB. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen Dienstleistungen grenzüberschreitend in anderen EWR-Ländern anbieten. Grundlage hierfür ist das sogenannte Passporting-Verfahren. Dieses Prinzip lässt sich vereinfacht als regulatorischer Reisepass verstehen. Eine Bank benötigt nicht in jedem Land eine vollständig neue Banklizenz, nur weil ihre Kunden dort leben. Auf Grundlage ihrer Zulassung im Herkunftsstaat kann sie bestimmte Dienstleistungen grenzüberschreitend in anderen EWR-Staaten erbringen. Welche Tätigkeiten die Bank ausüben möchte, teilt sie den zuständigen Aufsichtsbehörden über ein geregeltes Notifikationsverfahren mit. Die LLB verfügt für ihre Tätigkeit in Deutschland über die entsprechende Notifikation. Für Kundinnen und Kunden in Deutschland bedeutet dies: Die Betreuung kann auch künftig im bestehenden regulatorischen Rahmen unter den neuen CRD-VI-Regelungen erfolgen.
Zusammenfassung: Nicht die Unterscheidung zwischen EU und Nicht-EU ist entscheidend, sondern die Zugehörigkeit zum Europäischen Wirtschaftsraum. Und damit zeigt sich der entscheidende Unterschied bei CRD VI: Eine Bank mit Sitz in Liechtenstein ist regulatorisch nicht mit einer Bank aus der Schweiz, Großbritannien, den USA oder Singapur gleichzusetzen. Die LLB tritt in Deutschland nicht als Drittstaatsbank auf. Sie ist eine in Liechtenstein zugelassene EWR-Bank und bewegt sich innerhalb des europäischen Binnenmarkts. Die neuen Beschränkungen für Drittstaatsbanken betreffen die grenzüberschreitende Kundenbetreuung der LLB in Deutschland deshalb nicht.